Vlbg Grundsteuerbefreiungsgesetz: § 1 Abs 1 lit a, § 2 lit e
B-VG: Art 133 Abs 4
1) Die Nutzfläche eines Technikraumes in einem Einfamilienhaus ohne Keller ist nicht von der Nutzfläche des Wohnraumes iSd § 2 lit e des Grundsteuerbefreiungsgesetzes auszunehmen, wenn der in Rede stehende Raum für Wohnräume geeignet ist.