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Wissentliche Verkürzung von LSt und DB durch Defizite beim Lohnkonto - längere Verjährungsfrist

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2018/165ÖStZB 2018, 358 Heft 12 v. 3.8.2018

BAO: § 207 Abs 2 idF BGBl I 2010/105

FinStrG: § 33 Abs 2 lit b

1) Nach § 207 Abs 2 Satz 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, "soweit" die Abgabe hinterzogen ist, die längere Verjährungsfrist betrifft also nur den vorsätzlich verkürzten Teil.

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