BAO: § 207 Abs 2 idF BGBl I 2010/105
FinStrG: § 33 Abs 2 lit b
1) Nach § 207 Abs 2 Satz 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, "soweit" die Abgabe hinterzogen ist, die längere Verjährungsfrist betrifft also nur den vorsätzlich verkürzten Teil.