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Dreiecksgeschäft - Verwendung UID-Nummer eines anderen Mitgliedstaates und verspätete Zusammenfassende Meldung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2018/164ÖStZB 2018, 353 Heft 12 v. 3.8.2018

UStG 1994: Art 3 Abs 8, Art 21 Abs 3, Art 25 idF BGBl I 2010/34 und idF BGBl I 2012/112

1) Nach Art 25 Abs 2 UStG 1994 gilt der innergemeinschaftliche Erwerb im Mitgliedstaat des Erwerbers als besteuert, wenn dieser nachweist, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt und dass er seiner Erklärungspflicht gem Art 25 Abs 6 UStG 1994 nachgekommen ist.

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