UStG: § 10 Abs 2 Z 1 iVm Z 44 der Anlage idF vor
BGBl I 2015/118
Nach § 10 Abs 2 Z 1 UStG 1994 unterlag die Lieferung der - in Z 44 der Anlage zum UStG taxativ aufgezählten - Kunstgegenstände dem ermäßigten Steuersatz von 10 % (nach derzeit aktueller Rechtslage unterliegt sie hingegen - gem § 10 Abs 3 Z 1 UStG iVm Z 10 der Anlage 2 - dem ermäßigten Steuersatz von 13 %). Kunstfotografien sind allerdings in der Anlage nicht genannt. Der Verkauf von Kunstfotografien (fremder Künstler) durch einen Kunsthändler unterliegt daher nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.