UStG: § 2 Abs 5 Z 2
Für die Beurteilung der Ertragsfähigkeit einer Gebäudevermietung (hier: kurzfristige Vermietung von drei Ferienwohnungen mit sechs Betten) ist eine Prognose anzustellen. Gegenstand der Prognose sind aber nicht Wunschvorstellungen der Vermieter, sondern wirtschaftliche Ergebnisse, die bei der gegebenen Bewirtschaftungsart realistischer Weise erzielbar sind.