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"Einordnung" einer liechtensteinischen Anstalt - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2018/155ÖStZB 2018, 335 Heft 12 v. 3.8.2018

EStG 1988: § 2 Abs 1, § 27 Abs 1 Z 1 lit a idF vor BGBl I 2011/112

VwGG: § 28 Abs 3

Wie der VwGH zum seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bestehenden Revisionsmodell bereits vielfach ausgesprochen hat, ist in den gem § 28 Abs 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Rechtsfrage abhängt.

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