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Bemessungsgrundlage für Vorarlberger Kriegsopferabgabe - Änderung der Rechtsprechung des VwGH

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2018/140ÖStZB 2018, 296 Heft 10 v. 3.7.2018

Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz: § 2, § 3, § 4

Bemessungsgrundlage der Vorarlberger Kriegsopferabgabe ist das Eintrittsgeld, bei dem es sich um "Einnahmen" des Veranstalters handeln muss.

Werden Spieleinsätze in einem Pokerkasino daher nicht vom Veranstalter vereinnahmt, sondern beteiligen sich die Spieler mit ihren Einsätzen untereinander am Spiel, so sind diese Spieleinsätze nicht als Bemessungsgrundlage für die Vorarlberger Kriegsopferabgabe heranzuziehen. Hebt der Veranstalter hingegen "Tischgelder" (bei den im Pokerkasino im Vordergrund stehenden "cash games") ein, so ist der Bemessung der Kriegsopferabgabe vielmehr der Gesamtbetrag der " Tischgelder " zugrunde zu legen.

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