InvFG 1993: § 42 Abs 2 idF BGBl I 2005/9
Die Bestimmung des § 42 Abs 2 InvFG 1993 idF BGBl I 2005/9 stellt eine Beschränkung des Kapitalverkehrs dar. Die Gefahr, dass bei Misslingen eines gleichartigen Nachweises eine Pauschalbesteuerung erfolgt, kann geeignet sein, in Österreich ansässige Abgabepflichtige von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten.