EStG 1988: § 30 idF BGBl I 2001/59
BAO §§ 166 ff
1) Werden mehrere Liegenschaften zu einem Gesamtkaufpreis veräußert, so sind die Verkehrswerte zu schätzen und der Kaufpreis im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen.
EStG 1988: § 30 idF BGBl I 2001/59
BAO §§ 166 ff
1) Werden mehrere Liegenschaften zu einem Gesamtkaufpreis veräußert, so sind die Verkehrswerte zu schätzen und der Kaufpreis im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen.