UStG 1994: § 12 Abs 2 Z 2 lit b
Von einer gewerblichen Personenbeförderung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Beförderung unternehmensfremder Personen zum eigentlichen Unternehmenszweck eines Gewerbes gehört.
Sind die - durch einen Sachverständigen mit einem Kfz unternommenen - Fahrten erforderlich, um zu jeder Jahreszeit und bei jeder Witterung "Verkehrsunfälle, Seilbahnschäden, Wintersportunfälle und insb Geländewagenunfälle" zu befunden und zu begutachten, sind diese Fahrten im Unternehmenszweck (Erstellung von Sachverständi-