EStG 1988: § 78 Abs 1, § 82
FLAG: § 41 Abs 1, § 43 Abs 2
Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind, dass "Schwarzzahlungen" ohne Berechnung und Abfuhr von Abgaben erfolgen, ist dies - nach der Rechtslage vor dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 - nicht als Nettolohnvereinbarung zu beurteilen. In diesem Fall kann ein Verpflichtungswille des Arbeitgebers, diese Abgaben zu tragen, nämlich nicht angenommen werden. Es ist sohin von Bruttobeträgen auszugehen.