BAO: § 274 Abs 1 Z 1
Das Unterbleiben einer - gem § 274 Abs 1 Z 1 BAO beantragten - mündlichen Verhandlung, ohne dass das Verwaltungsgericht dafür eine Begründung im angefochtenen Erkenntnis bietet, mag eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen, jedoch ist dieser Verfahrensfehler - außerhalb des von Art 51 Grundrechte Charta erfassten Bereichs des Unionrechts - kein absoluter.