BAO: § 115, § 269 Abs 1
Im Abgabenverfahren gilt nach stRsp des VwGH ein Überraschungsverbot (vgl dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 115 Tz 16). Gemäß § 269 Abs 1 BAO ist dies auch im Beschwerdeverfahren vor dem BFG zu beachten (vgl Ritz, aaO, § 269 Tz 4).