BAO: § 303, § 311 Abs 2 idF BGBl I 2002/97
Ein Devolutionsantrag ist in Bezug auf die Unterlassung einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht zulässig.
Ein Schutz vor behördlicher Inaktivität iZm amtswegigen Maßnahmen steht nämlich nur dann zur Verfügung, wenn diese Maßnahme nicht auch beantragt werden kann. Da die BAO aber hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens - wenn auch mit unterschiedlichen Voraussetzungen - sowohl eine Antragstellung der Partei als auch ein amtswegiges Vorgehen vorsieht, ist es Sache der Partei, die Entscheidungspflicht der Behörde durch Erhebung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens herbeizuführen.