BAO: § 299 idF BGBl I 2003/124
UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 2 idF BGBl 1994/663
1) Die Begründung eines Aufhebungsbescheides hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO darzulegen, also sowohl den Aufhebungsgrund als auch die Gründe für die Ermessensübung anzuführen. Allerdings sind Begründungsmängel des Erstbescheides im Berufungsverfahren sanierbar.