EStG 1988: § 4 Abs 10 Z 1, § 24 Abs 7
UmgrStG: Art III
Auch bei einer Einbringung zu Buchwerten handelt es sich um einen Veräußerungsakt. § 24 Abs 7 EStG 1988 sieht dazu vor, dass ein Veräußerungsgewinn nicht zu ermitteln ist, soweit das UmgrStG eine Buchwertfortführung vorsieht; der Gesetzgeber setzt hiermit also voraus, dass der Umstand der Buchwertfortführung nichts daran ändert, dass ein Veräußerungstatbestand vorliegt, es entfällt lediglich die Ermittlung des Veräußerungsgewinns.