UmgrStG: § 12 Abs 2 Z 2 idF BGBl 1996/797
Gem § 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG idF BGBl 1996/797 zählen zum Vermögen nur Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz (§ 4 Abs 1 des EStG 1988) der Mitunternehmerschaft vorliegt, an der die Beteiligung besteht, ..."