EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 10
EStG 1988: § 4 Abs 4 Z 7
Bricht ein Steuerpflichtiger sein Jusstudium bei Aufnahme der völlig andersartigen Tätigkeit als Profihandballer nicht ab, sondern setzt er dieses - im Hinblick auf die Unmöglichkeit, die Tätigkeit als Handballer bis zur Erreichung des Pensionsalters auszuüben - unter Schwierigkeiten fort, dann führt eine Betrachtung unter dem Blickwinkel der "bisherigen Tätigkeit" zum Ergebnis, dass das Studium iSd Gesetzes zur tatsächlichen Ausübung eines "anderen Berufes" qualifizieren soll. Es liegt somit eine absetzbare Umschulungsmaßnahme vor. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich der Steuerpflichtige noch nicht auf eines der vielfältigen möglichen Betätigungsfelder, die ein Jusstudium eröffnet, festgelegt hat.