EStG 1988: § 67 Abs 6
Auch die Begünstigung für freiwillige Abfertigungen im ersten Satz des § 67 Abs 6 EStG 1988, nach der ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate mit dem festen Steuersatz von 6 % versteuert werden kann, ist für jene Zeiträume, für die Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen, nicht anwendbar.