UStG: § 2 Abs 1, § 22
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob drei GesBR, die
jeweils die Tätigkeit eines Winzers und damit eines landwirtschaftlichen Erzeugers, somit eine wirtschaftliche Tätigkeit, ausüben,UStG: § 2 Abs 1, § 22
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob drei GesBR, die
jeweils die Tätigkeit eines Winzers und damit eines landwirtschaftlichen Erzeugers, somit eine wirtschaftliche Tätigkeit, ausüben,