KStG: § 12 Abs 3 Z 1
Gem § 12 Abs 3 Z 1 KStG darf ein Verlust anlässlich der Veräußerung nur insoweit abgezogen werden, als nachgewiesen wird, dass die Wertminderung oder der Verlust nicht mit Einkommensverwendungen iSd § 8 Abs 2 und 3 der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in ursächlichem Zusammenhang steht.