EStG 1988: § 30 Abs 2
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 30 Abs 2 EStG ist das - in § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 definierte - "Eigenheim" samt Grund und Boden von der Besteuerung ausgenommen.
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zufolge soll allerdings (nur) der Grund von der Befreiung erfasst sein, der üblicherweise als Bauplatz benötigt wird (vgl Büsser in Hofstätter/Reichel, § 30 Rz 7.1 oder Kanduth/Kristen in Jakom EStG5, § 30 Tz 34).