EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 9
Für Auslandsreisen sind für die ersten fünf Tage der jeweilige Auslandstagessatz zu berücksichtigen. Ab dem 6. Tag sind hingegen nur mehr bei Aufenthalten in Ländern, deren Auslandstagessatz laut RGV € 39,60 (= um 50 % erhöhte Wert des Inlandtagessatzes iHv € 26,40) übersteigt, Differenzwerbungskosten zu berücksichtigen.