EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2
Kosten des - im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests durchgeführten - Strafvollzuges sind in der Regel der Lebenssphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen und stellen daher keine Werbungskosten bei der nichtselbständigen Tätigkeit dar.