RL 2003/96/EG : Art 2 Abs 3
Energieabgabe
Die RL 2003/96 schreibt eine Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und Energieerzeugnisse - mit Ausnahme von Mineralöl - vor und legt für konkrete Energieerzeugnisse bestimmte Mindeststeuerbeträge fest. Andere Energieerzeugnisse, die zwar von der RL erfasst werden, für die aber in der RL kein konkreter Mindeststeuerbetrag festgelegt ist, sind gemäß Art 2 Abs 3 der RL in Höhe der für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff festgelegten Steuer zu besteuern. Die Systematik der RL beruht auf einer klaren Unterscheidung zwischen Kraftstoffen und Heizstoffen. Bei der Ermittlung des Steuerbetrages für ein in der RL nicht genanntes Energieerzeugnis nach Art 2 Abs 3 der RL ist daher in einem ersten Schritt zu bestimmen, ob das fraglicher Erzeugnis als Kraft- oder als Heizstoff verwendet wird. Sodann ist in einem zweiten Schritt festzustellen, welcher in der RL genannte Kraft- oder Heizstoff ihm gleichwert ist, dh welchen er am ehesten substituieren könnte.