DBA-USA: Art 17
EStG 1988: § 98 Z 3, § 99 Abs 1 Z 1
Absolviert eine in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Künstlerin, die ua als Schauspielerin, Fotomodell, Sängerin und Werbeträgerin tätig ist, einen etwa halbstündigen Auftritt in Österreich bei einer - als "Open Air-Party" angekündigten - Werbeveranstaltung für ein Getränk, bei der sie im Wesentlichen bloß ein Interview gibt, kurze einfache "Tänzchen" aufführt und das im Zuge der Veranstaltung präsentierte Getränk bewirbt, wird dadurch eine "künstlerische Tätigkeit" iSd Art 17 DBA-USA ausgeübt und das hierfür erhaltene Entgelt ist unter den Tatbestand des Art 17 DBA-USA zu subsumieren. Ob der fragliche Auftritt selbst eine bestimmte künstlerische Qualität, Mindestdauer oder dergleichen aufweist, ist nach dieser Bestimmung nämlich nicht entscheidend. Das Besteuerungsrecht steht somit Österreich zu.