Einkommensteuer
AEUV: Art 56
Tschechische Unternehmer haben Dienstnehmer beschäftigt, die bei einem in der Slowakei ansässigen Arbeitskräftegesteller angestellt sind und von diesem nach Tschechien entsendet wurden. Der Arbeitskräftegesteller hatte allerdings in Tschechien eine Zweigniederlassung. Nach tschechischem Recht mussten die tschechischen Unternehmer die auf die Entlohnung dieser Dienstnehmer entfallende Einkommensteuer einbehalten und abführen, weil der Arbeitskräftegesteller nicht im Inland ansässig war. Eine solche Verpflichtung besteht nicht, wenn der Arbeitskräftegestellt im Inland ansässig wäre.