Körperschaftsteuer
AEUV: Art 49, Art 54
1. Eine niederländische Gesellschaft hielt über eine deutsche Tochtergesellschaft eine niederländische Enkelgesellschaft. Die beiden niederländischen Gesellschaften konnten nach niederländischem Recht deshalb keine steuerliche Einheit bilden (Gruppenbesteuerung), weil eine nicht in den Niederlanden ansässige Gesellschaft zwischengeschaltet war. Eine steuerliche Einheit zwischen Mutter- und Enkelgesellschaft wäre hingegen möglich, wenn die Tochtergesellschaft in den Niederlanden ansässig wäre.