Sondersteuer auf Einzelhandelsumsatz
AEUV: Art 49
Ungarn führte 2010 eine Sondersteuer auf den Umsatz des ungarischen Einzelhandels ein. Die Steuer ist (in Abhängigkeit von der Umsatzhöhe) stark progressiv, wobei sich der Steuersatz bei verbundenen Gesellschaften nach ihrem gesamten (konsolidierten) Inlandumsatz richtet. Streitgegenstand ist der (progressive) Steuersatz für - über Mehrheitsbeteiligungen - verbundene Gesellschaften, sodass die Vereinbarkeit mit der Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV in Streit steht.