EStG 1988: § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
Mietet ein Augenarzt ein Gebäude inklusive einem Garten mit einer Nutzfläche von 4.750 m2 für seine Ordination an, wobei sich seine private Wohnung in unmittelbarer "Gehnähe" ("gleich ums Eck") befindet, und