MwSt Achte RL 79/1072/EWG : Art 1
MwSt-RL 2006/112/EG : Art 38, Art 171
1. Bei der Lieferung von Elektrizität (diese gilt für MwSt-Zwecke als körperlicher Gegenstand) an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer gilt nach Art 38 Abs 1 der MwSt-RL als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Wiederverkäufer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.