ZK: Art 78, Art 201, Art 203
Bei der Beurteilung, welche Ware die Zollbehörde aufgrund der abgegebenen Zollanmeldungen in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen hat, ist auf die gewählte handelsübliche Bezeichnung, den verwendeten KN-Code sowie auf die Bezeichnung in der in Feld 44 verwiesenen Handelsrechnung abzustellen.