FinStrG: § 150 idF BGBl 1958/129
FOnV 2006, BGBl II 2006/97: § 1 und § 5
Da der Verordnungsgeber der FOnV 2006 automationsunterstützte Datenübertragungen nicht auf Anbringen nach der BAO einschränkte, sind Berufungen im Finanzstrafverfahren davon nicht ausgenommen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, eine Berufung nach § 150 FinStrG als "sonstiges Anbringen" zu werten.