EStG 1988: § 2, § 4 Abs 3, § 18 Abs 7 idF BGBl 1988/400
1) Ist ein Einzelunternehmer alleiniger Träger der Erwerbstätigkeit (Handelstätigkeit) und entfaltet die zwischengeschaltete Gesellschaft im Geschäftsablauf keine Tätigkeit, sind die Einkünfte aus der Handelstätigkeit dem Einzelunternehmer zuzurechnen.