VO (EG) 515/97 : Art 6 Abs 1
Amtshilfe-Abkommen, BGBl 1995/708: Art 12
Art 6 Abs 1 der VO (EG) 515/97 [über die gegenseitige Amtshilfe in Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung] sieht vor, dass die Zustellung im Wege der Behörde des ersuchten Mitgliedstaats unter Beachtung seiner Bestimmungen zu erfolgen hat. Den diesbezüglichen Anträgen an die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates ist nach Abs 2 leg cit eine Übersetzung in die Amtssprache (eine der Amtssprachen) des Mitgliedstaates, in der die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, beizufügen. Damit soll zweifellos aus Gründen des Rechtsschutzes der Empfänger der Sendung in die Lage versetzt werden, vom Inhalt dieser Sendung ohne weitere Hindernisse Kenntnis zu erlangen. Dieser Deutung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es der ersuchten Behörde frei steht, zu Lasten des Empfängers auf diese Übersetzung zu verzichten.