BAO: § 217
1) Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich.
2) Wird von der Abgabenbehörde (wegen fehlender Aufzeichnungen bzgl Überstundenzuschlägen) Lohnsteuer für die Jahre 2008 und 2009 mit Haftungsbescheiden vorgeschrieben und erste Säumniszuschläge festgesetzt und beruft der StPfl sowohl gegen die Haftungs- als auch gegen die Säumniszuschlagsbescheide, stößt es auf keine Bedenken, wenn die Abgabenbehörde zunächst über die Berufung gegen die Säumniszuschlagsbescheide 2008 und 2009 entscheidet, obwohl über die gegen die Haftungsbescheide dieser Jahre gerichtete Berufung noch nicht abgesprochen worden ist.