BAO: § 76 Abs 1 lit c, § 278 Abs 1 idF BGBl I 2002/97
EMRK: Art 6 Abs 1
1) Wurden Aussagen eines Referenten des UFS als Befangenheitsgründe iSd § 76 Abs 1 lit c BAO geltend gemacht und hat der Referent inhaltlich mittels Bescheid über diesen Ablehnungsantrag abgesprochen, obwohl er nach der Geschäftsverteilung des UFS nicht dafür zuständig gewesen wäre, hat er neuerlich iSd Vorerkenntnisses VwGH 27. 6. 2013, 2013/15/0129, ÖStZB 2014/559, als unzuständiges Organ über den Befangenheitsantrag entschieden.