GEG: § 9
1) In einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, die seiner Ansicht nach für einen Nachlass sprechenden Umstände darzulegen (vgl die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, E 14 bis 16 zu § 9 GEG zitierte hg Rsp).