EStG 1988: § 98, § 99, § 100, § 101
Beschäftigt eine im Baugewerbe tätige GmbH Arbeitnehmer, die durch eine in Polen ansässige Gesellschaft gestellt werden, ist Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer nach § 99 Abs 2 Z 1 EStG 1988 der volle Betrag der Betriebseinnahmen (hier: das an die polnische Gesellschaft zu zahlende Gestellungsentgelt).