EStG 1988: § 16 Abs 1, § 17 Abs 4, § 28 Abs 1 Z 1
Gaststättenpauschalierungs-VO, BGBl II 1999/227
1) Ein Betrieb (hier: Jausen- und Grillstation im Nahbereich einer Seilbahn), der seinen Gästen lediglich auf einem Grill zubereitete Wurstwaren, Pommes Frites sowie Semmeln mit Leberkäse und Schnitzel anbietet, besitzt keine Speisekarte, die den Gästen auch frisch in einem Küchenbereich zubereitete Speisen anbietet. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung sind somit nicht gegeben.