KommStG: § 1, § 6a, § 11
BAO: §§ 80 ff
1) Der Geschäftsführer haftet für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Den Geschäftsführer trifft die Behauptungs- und Nachweispflicht der Gläubigergleichbehandlung. Daran vermag auch die Tatsache, dass dieser weder ein Betriebswirt noch ein Sachverständiger ist, nichts zu ändern.