BAO: § 208 Abs 1 lit d
Gem § 208 Abs 1 lit d BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 200 BAO (vorläufige Abgabenfestsetzung) mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde. Diese Verjährungsbestimmung ist auch anwendbar, wenn ein Feststellungsbescheid gem § 200 Abs 1 BAO vorläufig ergeht und der davon abgeleitete Bescheid - im Hinblick auf § 295 BAO - endgültig erlassen wird.