FLAG: § 2 Abs 1 lit b idF BGBl I 1999/23
1) Bei der Beurteilung, ob der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Anspruchszeitraum gegeben ist, ist grundsätzlich eine ex ante Prüfung vorzunehmen.
FLAG: § 2 Abs 1 lit b idF BGBl I 1999/23
1) Bei der Beurteilung, ob der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Anspruchszeitraum gegeben ist, ist grundsätzlich eine ex ante Prüfung vorzunehmen.