FLAG: § 2 Abs 1, § 6, § 8
Bei der Antwort auf die Frage, ob die Behinderung des Bf in einem Grad von 70 vH bereits ab Juli 2009 gegeben war, war die BerufungsBeh an die den Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und durfte diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind.