EStG 1988: § 34
TSchG: § 15 iVm § 38
Tierarztkosten für die Behandlung einer Krebserkrankung (Lymphsarkom) einer Schäfer-Mischlingshündin sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar, da sich der StPfl aus freien Stücken dazu entschließt, ein Haustier zu halten. Eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Haltung von Haustieren besteht nämlich nicht. Erst dieser freiwillige Entschluss hat die rechtliche und sittliche Verpflichtung gem § 15 iVm § 38 TSchG zur Folge, sich um die Hündin zu kümmern und sie im Falle einer Krankheit, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes, entsprechend behandeln zu lassen.