EStG: § 20 Abs 1 Z 2 lit a
Kosten einer (nicht gewerblich ausgeübten) Jagd fallen grundsätzlich unter das Abzugsverbot und selbst ein auf dem Spezialgebiet des Jagdrechts und als Jagdrechtssachverständiger tätiger RA kann den durch das Unterhalten einer seinem Beruf förderlichen Eigenjagd verursachten Aufwand für einen nach den jagdgesetzlichen Vorschriften von ihm zu beschäftigenden Berufsjäger (Jagdhüter) nicht als Betriebsausgaben geltend machen.