ErdgasabgabeG: § 3 Abs 2 Z 2 idF BGBl 1996/797
Ziel der Entlastung der Erdgasverwendung zur Stromerzeugung ist die Vermeidung einer Doppelbelastung mit Energieabgaben, weil der Verbrauch des erzeugten Stroms ohnedies der Elektrizitätsabgabe unterliegt.