BAO: § 184
1) Die Begründung einer Schätzung hat ua die der Schätzung zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen und die Ableitung des Schätzungsergebnisses darzulegen und sich mit den erhobenen Einwendungen auseinander zu setzen.
2) Als Beweismittel kommen nur Umstände in Betracht, die der Partei bekannt gegeben werden dürfen. Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, einen B auf der Partei nicht zugängliche Beweismittel zu stützen.