EStG 1988: § 108e Abs 1 und Abs 2
Bildet der Holzaufbau bei einem Saunaraum (Trockensauna) nicht bloß die Ausschmückung, sondern ist er essentiell dafür, dass der Raum nach der Verkehrsauffassung als Sauna angesehen und dass er auch als solche verwendet werden kann, so ist der Holzaufbau des Saunaraumes als Gebäudeteil zu beurteilen und darf daher nicht in die Bemessungsgrundlage der IZP einbezogen werden.