EStG 1988: § 47 Abs 2
KommStG: § 2 lit a
Bei einer Putzfrau überwiegen die Merkmale der Nichtselbstständigkeit und ist daher von einem Dienstverhältnis zum Hotel auszugehen, wenn sie die Reinigungsarbeiten so zu verrichten hat, dass ein ungestörter Hotelbetrieb gewährleistet ist, und durch einen Hotelmitarbeiter sowohl die Arbeitseinteilung anhand der An- und Abreisedaten der Hotelgäste als auch die laufende Kontrolle der Reinigungsarbeiten erfolgt. Für diese steuerliche Qualifikation ist hier auch maßgeblich, dass nach dem - auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen - Vetrag die Putzfrau lediglich "Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener Wartungsarbeiten" ohne weitere Konkretisierung (zB eine zu reinigende Quadratmeterzahl, eine Anzahl von Fenstern oder Festlegung der zu wartenden Geräte) schuldet, sowie die Vereinbarung eines Stundenhonorars und die zeitraumbezogene Abrechnung.